- § 1. Name, und Sitz des Vereins -
Der Verein ist am 03. Mai 1979 gegründet worden und führt die Bezeichnung "Briefmarken- und Münzensammler-Verein Olpe e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Olpe/Biggesee. Der Verein ist Mitglied des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
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- § 2. Zweck des Vereins -
Der Verein verfolgt das Ziel, die Briefmarken- und Münzensammler von Olpe und Umgebung in ihren Sammelinteressen zu fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie und Numismatik zu werben. Zu diesem Zweck führt der Verein Tauschabende, Ausstellungen und philatelistische und numismatische Sonderveranstaltungen durch und vermittelt seinen Mitgliedern Neuerscheinungen zu möglichst günstigen Bedingungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werdehn. Jugendliche bis 18 Jahren werden in die Jugendgruppe aufgenommen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche an den Vereinsvorstand gerichtete Austrittserklärung oder durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt ist zulässig zum Ende des Jahres unter Einhaltung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist.
Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten oder wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 12 Monate in Verzug ist. Zur Stellung eines Ausschlußantrags ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschluß entbindet das Mitglied nicht von noch offenen Verpflichtungen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu bezahlen. Dieser ist zu entrichten innerhalb der ersten drei Monate des Jahres bzw. bei neuen Mitgliedern innerhalb eines Vieteljahres nach dem Eintritt in den Verein. Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des Jahres dem Verein beitreten, zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages. Über eine Befreiung oder Ermäßigung des Vereinsbeitrages entscheidet der Vorstand.
Für Ehrenmitglieder ist der Beitrag freiwillig.
Das Gechäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Organe des Vereinss sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuß und de Vorstand. Weitere Organe können bei Bedarf bestellt werden (Warte für Spezialaufgaben).
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Hierfür sind alle Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassierers und der Kassenprüfer entgegen,
2. sie stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab,
3. sie wählt den Vorstand des Vereins und der Organe auf 3 Jahre,
4. sie wählt 2 Kassenprüfer, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber dem Vorstand und Ausschuß nicht angehören dürfen,
5. sie setzt den Vereinsbeitrag fest und ändert bei Bedarf dessen Höhe,
6. sie entscheidet über alle Anträge, die Vorstand, Ausschuß oder ein Vereinsmitglied ihr zur Entscheidung vorliegen. Anträge einzelner Vereinmitglieder können als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie nicht 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich gestellt sind,
7. sie beschließt über Satzungsänderungen.
Die im Laufe einer Wahlperiode ausgeschiedenen Vorstands- oder Ausschußmitglieder sind durch Nachwahl auf der dem Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder oder der Ausschuß dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Für die Einberufung gelten die gleichen Formalien wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleiche Zuständigkeit wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie beschließt insbesondere auch über den Widerruf der Bestellung zum Vorstands- oder Ausschußmitglied, wenn sie eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung feststellt.
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Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und den nach $ 7 bestellten Warten und mindestens einem, höchstens zwei weiteren Vereinsmitgliedern (Beisitzern).
Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
1. er hat in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Dazu gehören alle Geschäfte, die in finanzieller Hinsicht die Summe von 300,- EUR übersteigen,
2. er hat das Jahresprogramm festzulegen,
3. er hat über den Ausschluß von Vereinsmitgliedern zu beschließen.
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Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer. Jeweils 2 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zum erweiterten Vorstand gehören der Schatzmeister und der Jugendgruppenleiter.
Der Vorstand ist für die Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er entscheidet in allen Fragen selbständig, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses gehören.
Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes und ist für die Einberufung dieser Gremien verantwortlich.
Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder bei Fragen, die ihn persönlich betreffen, tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
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Die Kassenprüfer müssen vor der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durchführen. Der Kassenprüfungsbericht muß schriftlich vorgelegt werden.
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Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, ist eine Niederschrift vom Geschäftsführer, wenn dieser verhindert ist, von einer zu wählenden Person anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollfüher und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift (Protokoll) kann bei den Vorstandsmitgliedern eingesehen werden. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Migliederversammung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei sich mehr als die Hälfte der anwesenden Vereinsmitglieder für die Auflösung entscheiden müssen. Der Antrag zur Auflösung muß mindestens einen Monat vorher bei einem Vorstandsmitglieder schriftlich eingereicht und von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet sein.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen, einem in der Auflösungsversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zwecke zu.
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Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Olpe/Biggesee.
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Die Satzung in dieser Fassung tritt nach Annahme durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung am 26.03.2006 in Kraft.
Olpe/Biggesee, den 26.03.2006
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